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SkyDrive, Google Drive, iCloud und Co: Die beliebtesten Cloud-Dienste im Überblick

Der Begriff „Cloud“ („Wolke“) hat für Computer-, Smartphone- und Tablet-Benutzer eine immense Bedeutung bekommen. Jeder kann mittlerweile auf seine Filme, Musik oder Fotos auf den Servern eines bestimmten Cloud-Anbieters zugreifen. Mittlerweile gibt es einige Anbieter, die wir in unserem Überblick näher beleuchten.

Ein Service wie GMail, Outlook.com oder Apples iCloud ermöglicht zudem die automatische Synchronisierung von Kontakten, Kalendern, E-Mails, Lesezeichen und einigem mehr. Anbieter wie Dropbox wiederum bieten Speicherplatz für beliebige Dateien. Der Nutzer kann diese mit anderen teilen – zum Beispiel über Einladungen zum eigenen Dropbox-Ordner.

Urheberrecht beachten

Eine wichtige Frage, die sich im Zusammenhang mit den beliebten Cloud-Services stellt, ist die nach der Datensicherheit. Der Dienstbenutzer speichert seine Daten schließlich auf fremden Servern. Auch urheberrechtliche Bedenken spielen eine Rolle. Was zum Beispiel kann passieren, wenn ich eine urheberrechtlich geschützte MP3-Datei in meinem Dropbox-Ordner speichere und einen Freund zu diesem Ordner einlade, damit er diese Datei nutzen kann? Klar ist, dass die Verantwortung beim Anwender liegt. So heißt es in den Endnutzerlizenzbestimmungen des Dropbox-Dienstes unter anderem: „Dateien und anderer Inhalt des Services sind gegebenenfalls urheberrechtlich geschützt. Bitte unterlassen Sie das Kopieren, Hochladen, Herunterladen oder Freigeben von Dateien, wenn Sie dazu nicht befugt sind. Nicht Dropbox, sondern Sie selbst sind für Material, das Sie kopieren, freigeben, hochladen, herunterladen oder in sonstiger Weise im Rahmen der Services verwenden, verantwortlich und haftbar.“ Klar ist aber auch, dass eine großer Unterschied darin besteht, ein Musikalbum mit einigen wenigen Freunden via Dropbox zu teilen oder einen für jedermann zugänglich Link zu einem in Ihrer Dropbox gespeicherten Musikalbum in einem Internetforum zu veröffentlichen. Letzteres ist mit einer neuen Dropbox-Funktion nämlich ebenfalls möglich. Wenn  das Urheberrecht dieses Albums nicht bei Ihnen selbst liegt, ist dies aber in jedem Fall illegal.

Linktipp – Spanien weitet Urheberrecht auf Hyperlinks aus

Übrigens greift Dropbox durchaus radikal ein, wenn dem Unternehmen Hinweise auf Urheberrechtsverletzungen vorliegen. Und das auch nicht unbedingt nur vor dem Hintergrund deutscher Rechtsprechung. So hat der Journalist Mario Sixtus berichtet, dass eine von ihm bei Dropbox hinterlegte PDF-Datei gesperrt wurde. Diese beinhaltete Vorwürfe gegen eine Person bezüglich des Verfälschens von Wikipedia-Artikeln. Auf Antrag dieser Person wurde die entsprechende Datei von Dropbox gesperrt. Der Grund: Sie verstieße gegen das Urheberrecht, da besagte Person dort mehrfach wörtlich zitiert würde.

Die Sperrung durch Dropbox erfolgte auf Grundlage des DMCA (Digital Millennium Copyright Act), der ausschließlich auf US-amerikanischem Urheberrecht basiert. Ob dies hier theoretisch überhaupt angewendet werden durfte, wurde nicht weiter hinterfragt.

Datenschutz ist Ländersache

Worin das nächste Problem deutlich wird: Kunden eines Cloud-Services müssen dessen Nutzungsbedingungen akzeptieren. Diese basieren in der Regel auf den Gesetzgebungen des jeweiligen Landes, in dem der Service ansässig ist. Welche rechtlichen Auswirkungen das im Ernstfall haben könnte, bleibt in der Regel unklar.

Auch in Sachen Datenschutz und -sicherheit müssen sich Cloud-Benutzer mehr oder weniger ungeprüft auf die Aussagen der Anbieter zu Verschlüsselungsmechanismen und Privatsphäre verlassen. Ob eine Datei in der Cloud beispielsweise nach dem Löschen durch den Besitzer auch wirklich nicht mehr durch den Provider nachträglich wiederhergestellt werden kann oder durch diesen einsehbar bleibt, kann im Endeffekt kaum kontrolliert werden.

 

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