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Internet-Werbung: Empfehlungs-E-Mails können teuer werden

Wer ungefragt werbende Empfehlungs-E-Mails verschickt, muss mit rechtlichen Konsequenzen rechnen, denn die sogenannte „Tell-a-friend“-Funktion ist nach dem Bundesgerichtshof rechtlich nicht anders zu beurteilen, als wenn das Unternehmen die E-Mail selbst zu Werbezwecken versenden würde. Dies ist jedoch ohne ausdrückliche Zustimmung des Empfängers unzulässig.

Werbetreibende haben einen erneuten Rückschlag beim Empfehlungsmarketing über eine sog. „Tell-a-friend-Funktion“ hinzunehmen. Der BGH stuft diese Werbemöglichkeit über das Internet ebenfalls als unzulässig ein (BGH, Urteil v. 12.09.2013 – I ZR 208/12).

Worum geht es bei „tell-a-friend“?

Bereits das OLG München hatte mit Urteil vom 27.09.2012 – 29 U 1682/12 – E-Mail-Werbung empfindlich eingeschränkt. Bei der „Tell-a-friend-Funktion“ geht es um die Möglichkeit für Nutzer, auf der Website eines Unternehmens Dritten unverlangt eine Empfehlungs-E-Mail zu schicken, die auf den Internetauftritt des Unternehmens hinweist. Gibt der Nutzer in ein dafür vorgesehenes Fenster seine E-Mail-Adresse und die eines Dritten (des Empfängers) ein, wird von der Internetseite des Unternehmens eine automatisch generierte E-Mail versandt.

Die Besonderheit besteht darin, dass das Unternehmen auf seiner Website für die Nutzer nur die technische Möglichkeit eröffnet, Dritten eine solche Empfehlungs-E-Mail zu schicken. Das Unternehmen verschickt diese Empfehlungs-E-Mails, die keine weitere Werbung enthalten, nicht selbst. Diese „Tell-a-friend“-Funktion ist nach BGH aber rechtlich nicht anders zu beurteilen, als wenn das Unternehmen die E-Mail selbst zu Werbezwecken versenden würde. Und dies ist bekanntlich ohne ausdrückliche Zustimmung des Empfängers unzulässig.

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Praxishinweis

Bislang war unklar, ob sich die Unternehmen, die auf Ihrer Internetseite eine „Tell-a-friend“-Funktion zur Verfügung stellen, darauf berufen konnten, dass sie selbst keine E-Mails versenden. Damit ist nun Schluss. Richtig ist, dass auch diese Empfehlungs-E-Mails Werbecharakter haben und die Unternehmen Dritte für sich werben lassen, da sie dies in technischer Hinsicht ermöglichen. Die Entscheidung des BGH ist daher konsequent und kam nicht unerwartet. Bereits vor mehr als 10 Jahren urteilte das LG München I (Az. 21 O 9959/02) ähnlich in Bezug auf eCards (elktronische Reklamepostkarten).

Das Urteil des BGH hat erhebliche Auswirkungen für die „Tell-a-friend“-Funktion, die von vielen Web-Shops betrieben werden und die sich künftig ohne Einwilligung der Empfänger wohl nicht mehr aufrechterhalten lässt. Empfänger können sich gegen solche unverlangten Empfehlungs-E-Mails zur Wehr setzen. Die Unternehmen, die weiterhin eine solche „Tell-a-friend“-Funktion bereithalten, laufen in einem solchen Fall auch Gefahr, von Wettbewerbern wegen unzumutbarer Belästigung nach § 7 Abs. 1 UWG abgemahnt zu werden.

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