Ratgeber

Abmahnrisiko bei mangelnder Datenschutzerklärung

Unternehmer, die ihren Kunden über das Internet Dienste anbieten und dabei personenbezogene Daten der Nutzer verarbeiten, müssen auf ihrer Internetseite eine Datenschutzerklärung vorhalten. Das OLG Hamburg hat kürzlich mit Urteil vom 27.06.2013 klargestellt, dass eine fehlende oder mangelnde Datenschutzerklärung wettbewerbswidrig ist und zum Gegenstand von Abmahnungen gemacht werden kann.

Nach § 13 Abs. 1 Telemediengesetz (TMG) müssen Anbieter gewerblicher Internetseiten den Nutzer vor der jeweiligen Nutzung von Diensten über das Internet u.a. über Art, Umfang und Zweck der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten in allgemein verständlicher Form unterrichten. Das gilt für alle Unternehmen, die auf ihrer Webseite Nutzern die Möglichkeit einräumen, sich zu registrieren, z. B. im Falle von Newslettern oder Kontaktformularen, aber auch für alle Unternehmen, die auf ihren Internetseiten in sonstiger Weise personenbezogene Daten erheben und verwenden, insbesondere über so. „Cookies“.

Das OLG Hamburg hat nunmehr als erstes Oberlandesgericht entschieden, dass ein Verstoß gegen diese Vorschrift unlauter ist, da es sich um eine das Marktverhalten regelnde Norm handelt, die dem Schutz der Verbraucher und anderer Marktteilnehmer dient. Ziel der Norm sei auch, im Wettbewerb ein einheitliches Datenschutzniveau zu erreichen (Urteil v. 27.06.2013 – 3 U 26/12). Dies ist Voraussetzung dafür, einen Wettbewerbsverstoß nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG zu begründen.

Bislang war man überwiegend der Ansicht, dass es sich dabei um eine wertneutrale Ordnungsvorschrift handelt, z.B. das Kammergericht Berlin (KG, 29.04.2011 – 5 W 88/11). Dasselbe Problem stellt sich auch bei den Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Auch hierzu gibt es konträre Gerichtsurteile, die die Vorschriften teils als Marktverhaltensvorschriften qualifizieren (OLG Karlsruhe, Urt. v. 09.05.2012 – 6 U 38/11), teils nicht (OLG München, Urt. v. 12.01.2012 – 29 U 3826/11). Insgesamt ist mit dem neuen Urteil des OLG Hamburg aber die Tendenz zu erkennen, einen Wettbewerbsverstoß bei der Verletzung von Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten zu bejahen.

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Praxishinweis:

Dem Urteil ist zuzustimmen, weil die Unterrichtungspflichten im Netz dem Verbraucherschutz dienen. Der Nutzer muss wissen, inwieweit seine personenbezogenen Daten verarbeitet werden, z.B. bei der Verwendung von Cookies. Unternehmen, die den Datenschutz der Nutzer missachten, verschaffen sich dadurch einen nicht zu rechtfertigenden Wettbewerbsvorteil. Zwar steht eine höchstrichterliche Entscheidung dazu noch aus. Die Bedeutung des – rechtskräftigen – Urteils darf aber nicht unterschätzt werden.

Es drohen Abmahnungen, wenn keine oder eine ungenügende Datenschutzerklärung im Netz bereit gestellt wird, da nun nach dem Urteil des OLG Hamburg nicht nur individuell Betroffene, sondern auch Mitbewerber Unterlassungsansprüche geltend machen können. Neben dem Risiko einer Abmahnung können im Einzelfall auch empfindliche Geldbußen bis zu 50.000 EUR verhängt werden.

Zur Sicherheit sollten Datenschutzerklärungen im Netz daher „auf Herz und Nieren“ überprüft werden.

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